Die „qualifizierte Messstelle für Wildbret“ des Jagdschutz- und Jägervereins Kulmbach wird ab 01. Dezember 2018 nicht mehr von Herrn Dr. Staufer im Städtischen Schlachthof Kulmbach betrieben.

Ab dem 1. Dezember 2018 übernimmt die Radiocäsium-Messung Herr Jürgen Bredemeyer gemeinsam mit Herrn Heinz Mindergan.

In Abstimmung mit Herrn Bredemeyer können sowohl die Radiocäsium- als auch die Trichinenproben jeweils Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr in der Apotheke am Holzmarkt in Kulmbach, Holzmarkt 13 abgegeben werden.

Die Trichinenproben werden dann gesammelt durch ihn dem Schlachthof Kulmbach zugeführt. Trichinen- und Radiocäsium-Untersuchungen werden wie in der Vergangenheit auch immer Montag und Donnerstag vorgenommen.

Für die Radiocäsium-Untersuchung werden mind. 500 g reines und kleingeschnittenes Muskelfleisch benötigt, keine Backendrüsen oder Fett. Verunreinigtes Fleisch oder Proben mit zu geringem Gewicht werden nicht bearbeitet.

Bitte verpacken Sie diese Probe separat zur Trichinenprobe in einem gut verschlossenen Plastikbeutel und schreiben Sie zur eindeutigen Zuordnung darauf gut lesbar die Wildmarkennummer mit einem wasserfesten Stift.

In den Beutel der Trichinenprobe ist der Abschnitt der Wildmarke zu packen. Des Weiteren ist der Wildursprungsschein beizufügen.

Die Gebühren für die Radiocäsium-Messung betragen für Mitglieder des JJV Kulmbach 10,00 Euro und für Nichtmitglieder 13,00 Euro. Diese sind bei Abgabe der Probe direkt in der Apotheke zu entrichten.

Sollte lediglich eine Trichinenuntersuchung gewünscht werden, ist diese Probe – wie in der Vergangenheit auch – direkt beim Schlachthof Kulmbach abzugeben. Die dort bestehenden und bekannten Abgabe- und Untersuchungszeiten gelten weiterhin.

 

Laut Weisung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind Messergebnisse mit dem vom Jagdschutz- und Jägerverein Kulmbach e. V. verwendeten Messgerät der Firma Berthold Technologies, Typ LB 200, in einer Höhe von 500 Bq/kg mit einer Überschreitung des EU-Grenzwertes von 600 Bq/kg gleichzusetzen. Entsprechendes Wildbret darf demzufolge nicht in Verkehr gebracht werden. Einem Antrag auf Entschädigung wird allerdings stattgegeben.

 

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