Nachdem wir ja seit 2017 bei Maisflächen die Möglichkeiten hatten, relativ einfach z. B. Bejagungsschneisen anzulegen, haben jetzt sowohl der Bund bei seinen Fördermaßnahmen (Direktzahlungsprogramme, Bais-, Greening,- Umverteilungsprämie) wie auch die EU-Kommission bei Agrarumweltmaßnahmen bzw. Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten Vereinfachungsmöglichkeiten zugelassen.

Somit ergibt sich folgender Sachverhalt ab dem Jahr 2019:

Auf allen Ackerflächen, bei denen die oben angegebenen Programme beantragt werden, können bis zu einem Umfang von 20 % der Schlagfläche Blühflächen bzw. Bejagungsschneisen angelegt werden.

  • Keine Vermessung der Blühfläche bzw. Bejagungsschneise erforderlich
  • Die Fläche zur Blühfläche bzw. Bejagungsschneise wird gefördert wie die beantragte Hauptkultur auf dieser Fläche (z. B. Raps, Gerste, Weizen usw.)
  • Falls die Blühfläche bzw. Bejagungsschneise stillgelegt wird, müssen die Vorgaben zu GLÖZ 4 (CC-Vorgaben) nicht beachtet werden => keine Schutzperiode 01.04. – 30.06., Flächen dürfen im Herbst geackert und dann zusammen mit der anderen Fläche als Ackerscholle überwintern.Damit bei Interesse diese Möglichkeit bereits im Jahr 2019 genutzt wird, sollten Sie als Jagdpächter auf die Landwirte zugehen.

    Bei weiteren Fragen steht Herr Hans Köhl vom AELF gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
    Sie erreichen ihn unter folgender Adresse:

    Hans Köhl
    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kulmbach
    Trendelstraße 7
    95326 Kulmbach
    Tel.: 09221/5007-100
    Fax.:09221/5007-777
    E-Mail: Hans.Koehl@aelf-ku.bayern.de