Mit der Veröffentlichung der Novelle des Bundes­jagd­gesetzes im Bundes­­gesetz­­blatt trat diese zum 10. November 2016 in Kraft.

Pünktlich zur Drückjagdsaison wird den Jägerinnen und Jägern bundesweit Rechtsicherheit für halbautomatische Waffen gegeben. So lautet der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes: „Verboten ist, mit halbauto­matischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.

Hintergrundinformation

Eine derartige Änderung des Gesetzes war notwendig geworden, nachdem ein Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts vom März 2016, völlig über­raschend die bisherige Verwaltungspraxis zum Umgang mit halbauto­mati­schen Langwaffen bei der Jagd in Frage gestellt hatte. Das Bayerische Staats­ministerium für Ernährung, Landwirt­schaft und Forsten hat in diesem Zusammen­hang bereits im Sommer 2016 eine Sonder­regelung zur Verwen­dung halbauto­matischer Waffen auf der Jagd erlassen. Mit der Änderung des Bundesjagd­­gesetzes und der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundes­gesetzblatt ist nun ab dem 10. November 2016 endgültig bundesweit Rechtssicherheit bei der Verwendung der halbautomatischen Jagdwaffen gegeben.