Mit der Veröffentlichung der Novelle des Bundesjagdgesetzes im Bundesgesetzblatt trat diese zum 10. November 2016 in Kraft.
Pünktlich zur Drückjagdsaison wird den Jägerinnen und Jägern bundesweit Rechtsicherheit für halbautomatische Waffen gegeben. So lautet der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes: „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.
Hintergrundinformation
Eine derartige Änderung des Gesetzes war notwendig geworden, nachdem ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2016, völlig überraschend die bisherige Verwaltungspraxis zum Umgang mit halbautomatischen Langwaffen bei der Jagd in Frage gestellt hatte. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in diesem Zusammenhang bereits im Sommer 2016 eine Sonderregelung zur Verwendung halbautomatischer Waffen auf der Jagd erlassen. Mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes und der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist nun ab dem 10. November 2016 endgültig bundesweit Rechtssicherheit bei der Verwendung der halbautomatischen Jagdwaffen gegeben.